English
Deutsch
Česky
Slovensky
Polski
Română

Wissenswertes

Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen, bzw. die aktuellsten Änderungen des ungarischen E-Vignettensystems vorgestellt.

Worauf sollten Sie beim Kauf achten?

Damit die häufigsten Benutzerfehler vermieden werden können, lohnt es sich darauf zu achten, die E-Vignette in der richtigen Kategorie zu erwerben. Die Gebührenkategorien können anhand der Einträge im Zulassungsschein (Felder J, F.1 und S.1.) ermittelt werden. In die Kategorie D1 gehören Pkw für maximal 7 Personen und maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (bzw. ihre Anhänger), die in der Zulassung in Feld „J“ den Code „M1“ oder „M1G“ stehen haben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Autobahnvignetten, die Sie auf unserer Seite kaufen können, ausschließlich auf dem Gebiet von Ungarn gültig sind! Bitte kontrollieren Sie in jedem Fall das Kennzeichen, das Nationalitätszeichen und die Gültigkeitsdauer, damit typische Fehler vermieden werden können. Es wird empfohlen, den Beleg bis zu drei Jahre nach Ablaufen der Gültigkeit aufbewahren. Bitte kontrollieren Sie in jedem Fall, ob in Ihrem Browser nach dem erfolgreichen Kauf die Bestätigung erscheint (vor allem die Vignettenidentifikation) oder ob Sie die Bestätigung über den erfolgreichen Kauf per Mail erhalten haben. Sofern dies nicht zutrifft, melden Sie dies bitte unserem Kundenservice.

Neue Regeln für Wohnmobile

Ab Januar müssen alle Wohnmobile zur Erlangung der Straßennutzungsberechtigung eine E-Vignette verwenden.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde das Gesetz Nr. LXVII von 2013 über die entfernungsabhängige Gebühr für die Nutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptverkehrsstraßen geändert. Infolgedessen können auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das ungarische mautpflichtige Straßennetz im Rahmen des E-Vignetten- (Nutzungsgebühren-) Systems nutzen. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist ab dem 1. Januar 2026 für alle Wohnmobile in Ungarn eine E-Vignette zu erwerben, sofern mit einem solchen Fahrzeug E-Vignetten-pflichtige Straßen genutzt werden sollen.

D1- oder D2-Gebührenkategorie?

Wie in allen Fällen sind auch bei Wohnmobilen die im Fahrzeugschein oder in anderen amtlichen, für das Fahrzeug ausgestellten Dokumenten enthaltenen Angaben maßgeblich. Zur Bestimmung der Gebührenkategorie sind die Informationen in den Feldern J (Fahrzeugklasse), F.1 (zulässiges Gesamtgewicht / Gesamtmasse) und S.1 (Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrer / Anzahl der beförderbaren Personen) gemeinsam zu berücksichtigen. Dementsprechend umfasst die Gebührenkategorie D1 alle Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, bei denen im Feld Fahrzeugklasse des Fahrzeugscheins die Kennzeichnung M1 eingetragen ist und im Feld S.1 nicht mehr als 7 Sitzplätze einschließlich Fahrer angegeben sind.

Im Gegensatz dazu fallen – unabhängig vom Gewicht – Wohnmobile der Klasse M1 in die Kategorie D2, wenn die Anzahl der beförderbaren Personen mehr als 7 beträgt. Ebenfalls der Gebührenkategorie D2 werden Wohnmobile zugeordnet – unabhängig von der Sitzplatzanzahl –, wenn im Fahrzeugschein im Feld J der Code M1 eingetragen ist und das Fahrzeuggewicht 3,5 Tonnen überschreitet.

Welche neuen Regeln sind bezüglich Anhänger zu beachten?

Die Regelung bezüglich Anhänger hat sich in mehreren Punkten im E-Vignettensystem verändert. Eine wichtige Neuerung ist, dass man auch für Fahrzeuge der Kategorie D2 zusätzlich zur D2-Berechtigung eine gültige Anhängerberechtigung der Gebührenkategorie U erwerben kann. Der zweite Teil der Änderungen betrifft die Höhe der Ersatzmautzahlung und den Kreis der Ersatzmautpflichtigen bei einer unberechtigter Straßennutzung mit Anhängern. Nach der Neuregelung entsteht nur eine Ersatzmautzahlung, wenn weder das in die Gebührenkategorie D2 fallende Zugfahrzeug noch sein Anhänger (Gebührenkategorie U) über eine Straßenbenutzungsberechtigung verfügen, zu deren Zahlung der Betreiber des Zugfahrzeugs verpflichtet werden kann. Der Betreiber oder der Eigentümer muss ebenfalls die Ersatzmautzahlung leisten, wenn das Zugfahrzeug über eine Straßenbenutzungsberechtigung verfügt, aber der Anhänger nicht.